Satzung

der pro familia

Kreisverbandes Göppingen e.V.

 

§ 1 Name und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „pro familia – Kreisverband Göppingen e.V.“
  2. Er gehört als Mitglied über den Landesverband Baden-Württemberg dem Bundesverband der pro familia, Sitz Frankfurt/Main an. Er hat seinen Sitz in Göppingen
  3. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verwendet werden. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
  5. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 2 Zweck und Arbeitsweise des Verbandes

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Der Kreisverband Göppingen bekennt sich zu den Zielen und Aufgaben der pro familia, die auf dem Gebiet der Sexualerziehung, Sozialberatung und Familienplanung tätig ist und damit der Familie und dem verantwortungsbewussten Willen zum Kinde dient. Sie gibt Hilfen zur Empfängnisregelung und wirkt damit ungewollten Schwangerschaften und ihren Folgen entgegen. Sie berät bei Kinderlosigkeit, bei Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikten. pro familia leistet einen Beitrag zur Gesundheit der Bevölkerung und gesellschaftlichen Entwicklung durch Ehe-, Eltern- und Partnerschaftsberatungen.
  3. Der Kreisverband Göppingen fördert die unabhängige Beratungsstelle Göppingen und unterstützt sie in ihrer Arbeit. Er ist Träger der Beratungsstelle.
  4. Der Kreisverband Göppingen informiert die Öffentlichkeit in seinem Bereich über die Arbeit der pro familia. Er nimmt Verbindung auf mit Ämtern und Gemeinderäten.
  5. Der Kreisverband Göppingen hat Vereinsform und muss in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen werden. Nach Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“
  6. Der Kreisverband Göppingen entrichtet an den Landesverband einen Mitgliedsbeitrag dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes festgelegt wird.
  7. Der Vereinszweck kann mit Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder geändert werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Angestellte der Beratungsstelle können keine Mitglieder der Beratungsstelle werden mit Ausnahme der Geschäftsführung der Beratungsstelle. Vorstandsmitglieder können in der Beratungsstelle sowohl ehrenamtlich als auch als Arbeitnehmer im Sinne des §611a BGB entgeltlich in den Bereichen Verwaltung/Sekretariat/Empfang/Telefonzentrale und insbesondere der Buchhaltung beschäftigt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Mitglieder können keinen Anteil an einem möglichen Gewinn für sich beanspruchenDie Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufnahme verweigern. Auf schriftlichen Antrag der/des BewerberIn/s entscheidet über die Aufnahme die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf Euro 25. Der Regelbeitrag beträgt derzeit Euro 49 im Jahr. Die Mitgliederversammlung hat eine Beitragsordnung zu beschließen, aus der sich gestaffelte Mitgliedsbeiträge für Schüler, Auszubildende und Studenten, Rentner, Erwerbstätige und Nichterwerbstätige ergibt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt über den jeweiligen Mitgliedsbeitrag durch Beschluss zu entscheiden und die Mitgliedsbeiträge jährlich neu festzulegen. Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift vom Verein eingezogen. Bei einem unterjährigen Eintritt wird der Mitgliedsbeitrag pro rata temporis (anteilig) geschuldet.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt zum Jahresende, der mindestens 3 Monate vor Jahresende erklärt werden muss, durch Tod, Ausschluss oder Streichung.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Kreisverbands. Für die Rechtsgültigkeit der schriftlichen Erklärung im Sinne des § 4 Ziffer 1 dieser Satzung ist der Zugang beim Vorstand maßgebend. Die elektronische Übermittlung wie auch die Textform wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einhaltung der Schriftform ist zwingend.
  3. Hat ein Mitglied dem Zwecke des Vereins in grober Weise zu wider gehandelt oder das Ansehen des Vereins schwer geschädigt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstoßen, so kann es auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit vorläufig aus dem Verein ausgeschlossen werden. In diesem Fall ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds mit sofortiger Wirkung nach Beschlussfassung. Dieser Ausschluss ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Mit dieser Bestätigung durch die Mitgliederversammlung scheidet das betroffene Mitglied endgültig aus dem Verein aus.  Vor einer Beschlussfassung des Vorstandes, sowie der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied, unter Gewährung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Dem Mitglied ist in diesem Fall auch die Möglichkeit einzuräumen, sich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. Hierauf ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief hinzuweisen.
  4. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  5. Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Entrichtung des zum Zeitpunkt des Austritt- oder Ausschlussantrages fälligen Jahresbeitrages.
  6. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus, wenn es mit den Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand ist und den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung einer schriftlichen Mahnung voll entrichtet. Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag wegen Nichtzahlungsfähigkeit gestundet werden, dass Antrag stellende Mitglied ist aber zur Rechnungsprüfung verpflichtet.

 

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
  2. Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von der/ vom jeweiligen Vorsitzenden bzw. der/dem      Versammlungsleiter*in und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften stehen den Mitgliedern des jeweiligen Organs zur Einsichtnahme zur Verfügung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
    • den Mitgliedern
    • dem Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeladen. Für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einladung ausreichend. Die Einladung kann per Brief oder in elektronischer Form erfolgen.
  3. Auf Einladung des Vorstandes oder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung können Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können die Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des Kreisverbands eingereicht werden. Satzung ändernde Anträge sind 14 Tage vorher einzureichen. Sie sind den Mitgliedern schriftlich vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn diese mindestens von 1/3 der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Anträge sind schriftlich vorzulegen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, erfolgen die Abstimmungen durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
  6. Die Die Mitgliederversammlung wird protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitz und der Protokollführung zu unterzeichnen. Das jeweils letzte Protokoll liegt zur Ansicht bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus. Auf Wunsch eines Mitglieds wird eine Ausführung diesem Mitglied zur Verfügung gestellt. Eine Versendung des Protokolls in elektronischer Form ist zulässig.
  7. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im Sinne des §128a ZPO als Videokonferenz durchgeführt wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche Mitglieder über die technischen Voraussetzungen verfügen, an einer solchen Konferenz teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist in Präsenz durchzuführen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder beantragt. Im Falle einer Präsenzversammlung ist es den einzelnen Mitgliedern zu gestatten, sich im Wege einer Bild- und Tonübertragung zuzuschalten. Zugeschaltete Mitglieder sind ebenfalls teilnahme- und stimmberechtigt.

 

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Kreisverbandes Göppingen muss der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2.  Die Bestimmungen des § 6 gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen:
    • -dem Vorsitz m/w/d
    • -der Kassenführung m/w/d
    • -der Schriftführung m/w/d
    • Kassenführung sowie Schriftführung haben ebenso die Stellvertretung des Vorsitzes inne. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand ist berechtigt seine Vorstandssitzungen als Videokonferenz zu führen. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Vorstandsbeschlüsse sind zu dokumentieren. Vorstandsprotokolle sind zu unterzeichnen von den Teilnehmenden. Der Vorstand ist immer beschlussfähig
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis verpflichten sich die stellvertretenden Vorsitzenden nur dann tätig zu werden, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Sitzungen des Vorstands sind durch die/den Vorsitzenden oder eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n einzuberufen und zu leiten.
  4. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben kann der Vorstand bis zur Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung, ein Vorstandsmitglied benennen.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Mitgliederversammlung vor.
  7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Dem Vorstand steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für Aufwendungen, die ihm durch die Tätigkeit als Vorstand des Vereins entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten. Unabhängig davon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem ehrenamtlichen Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a EstG pro Kalenderjahr, derzeit maximal 840 Euro gezahlt wird.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von ¾ der Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden.
  3. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall des   steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft dem: Landesverband der pro familia Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Str. 23, 70174 Stuttgart, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.