Anspruch auf Kindergeld haben Sie, wenn
- Ihr Kind unter 18 Jahren ist (unter bestimmten Voraussetzungen auch länger),
- Sie Ihr Kind regelmäßig versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder) und
- Ihr Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist.
Das Kindergeld wird nur an eine Person ausgezahlt (meist ein Elternteil). Es kann auch direkt an das Kind gezahlt werden, wenn das Kind einen eigenständigen Haushalt führt, sich selbst versorgt und keinen Unterhalt von den Eltern bekommt.
Kindergeld beantragen Sie nach der Geburt Ihres Kindes. Sie benötigen dafür eine Geburtsurkunde. Der Antrag kann auch drei Monate rückwirkend gestellt werden. Informationen zum Kindergeld finden Sie auf den Seiten der Agentur für Arbeit und im Merkblatt Kindergeld.
Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigte sind, kann sein, dass Sie das Kindergeld bei Ihrer Besoldungsstelle beantragen müssen und mit Ihrem Gehalt ausgezahlt bekommen - fragen Sie im Zweifel ihre Arbeitgeberin.
Hier finden Sie den Antrag und die dazugehörige Anlage Kind ebenso wie einen Antrag auf Kindergeldzuschlag, den Eltern mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld beantragen können. Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie hier.
ab 1. Juli 2019 werden folgende Beträge an Kinderged ausgezahlt:
1. und 2. Kind | 3. Kind | ab dem 4. Kind |
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204 € | 210 € | 235 € |