Es ist uns gesetzlich untersagt, Sie über unser medizinisches Angebot vollständig zu informieren. *

Bitte wenden Sie sich daher wegen weiterer Informationen an Ihre Ärztin/Ihren Arzt oder telefonisch an uns 06142 13 410.

 

 

*§ 219a Strafgesetzbuch Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.