Als staatlich anerkannte Beratungsstelle, beraten wir ungewollt schwangere Personen im Schwangerschaftskonflikt (§§ 218 und 219 StGB) und händigen die gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbescheinigung aus.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass zwischen dem Beratungsgespräch und dem Schwangerschaftsabbruch mindestens drei volle Tage liegen müssen. Hinsichtlich der zeitlichen Spanne ist geregelt, dass der Schwangerschaftsabbruch nur bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach Empfängnis durchgeführt werden kann. Aus medizinischer Perspektive entspricht das der 14. Schwangerschaftswoche nach dem ersten Tag der letzten Periode.

Das Gespräch kann auf Wunsch anonym durchgeführt werden. Die Berater*innen  unterliegen der Schweigepflicht, somit wird alles Besprochene vertraulich behandelt. Im Beratungsgespräch können Sie alle Themen ansprechen, die Sie bewegen.

Auf der Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beraten wir Sie ergebnisoffen und kostenfrei. Begleitpersonen sind bei uns willkommen.

Wir bieten Ihnen Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung, ob die Schwangerschaft abgebrochen oder fortgesetzt werden soll. Bei bereits getroffener Entscheidung unterstützen wir Sie durch:

  • Aufklärung über die Methoden des Abbruchs (medikamentös und instrumentell)
  • Kontakten zu Gynäkolog*innen und Kliniken
  • Informationen zu Verhütung bei Bedarf

Falls Sie nach einem Schwangerschaftsabbruch Beratung wünschen, begleiten wir Sie gern.

 

Methoden des Schwangerschaftsabbruchs

Ein Schwangerschaftsabbruch kann mit zwei unterschiedlichen Methoden durchgeführt werden.

Eine Methode ist der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch. In diesem Video wird erklärt, wie der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird.

Die andere Methode ist der instrumentelle oder operative Schwangerschaftsabbruch. In diesem Video wird erklärt, wie der instrumentelle Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird.

Weitere Informationen über den Schwangerschaftsabbruch finden Sie auf der Seite des pro familia Bundesverbands.