Satzung des pro familia Ludwigsburg e.V.
Satzung
§ 1 Name und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „pro familia – Deutsche Gesellschaft für Sexualberatung und Familienplanung – Ortsverband Ludwigsburg und Umgebung e.V..
- Er gehört als Mitglied über den Landesverband Baden-Württemberg dem Bundesverband der pro familia, Sitz Frankfurt/Main an. Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
- Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Ortsverband Ludwigsburg und Umgebung hat Vereinsform und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. Er trägt den Zusatz e.V..
§ 2 Zweck und Arbeitsweise des Vereins
- pro familia verfolgt Ziele und Aufgaben auf dem Gebiet der Ehe-, Partnerschafts-, Sexual-, Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratung bei Kinderlosigkeit, sowie auf dem Gebiet der Familienplanung. Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch Vorträge, Aussprachen und Kurse für Eltern und Jugendliche sowie für Berufsgruppen aus dem medizinisch-psychosozialen Bereich. Dabei wird mit anderen Beratungseinrichtungen, mit Ärzten, Krankenhäusern und Behörden zusammengearbeitet.
- Der Ortsverband Ludwigsburg und Umgebung ist Träger der Beratungsstelle pro familia Ludwigsburg.
- Der Ortsverband Ludwigsburg und Umgebung informiert die Öffentlichkeit in seinem Bereich über die Arbeit der pro familia. Er nimmt Verbindung auf mit Ämtern, Behörden und Gemeinderäten
- Der Ortsverband Ludwigsburg und Umgebung entrichtet an den Landesverband einen Mitgliederbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes festgelegt wird.
§ 3 Verwendung von Mitteln
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufnahme verweigern. Auf schriftlichen Antrag des abgelehnten Bewerbers entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrags, der sich aus einer Beitragsordnung ergibt. Das Mitglied ermächtigt den Verein, den Mitgliedsbeitrag einzuziehen
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt zum Jahresende oder durch Ausschluss aus dem Ortsverband.
- Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes.
- Hat ein Mitglied dem Zweck des Vereins in ernster Weise zuwidergehandelt oder das Ansehen des Vereins schwer geschädigt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstoßen, so kann es auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor einer Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
- Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
- Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen durch eingeschriebenen Brief Einspruch erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung beider Parteien endgültig mit 2/3 Mehrheit. Bei Einspruch ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unwiderruflich.
- Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Entrichtung des zum Zeitpunkt des Austritt- oder Ausschlussantrages fälligen Jahresbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
- Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften stehen den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief, der 3 Wochen vorher zur Post gegeben werden muss, einberufen.
- Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können die Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
- Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Ortsverbandes eingereicht werden. Satzungsändernde Anträge sind 14 Tage vorher einzureichen. Sie sind den Mitgliedern schriftlich vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn diese mindestens von 1/3 der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Anträge sind schriftlich vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet und dies bei Beginn der Mitgliederversammlung nachgewiesen haben.
- Die Mitgliederversammlung
- beschließt über Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Ortsverbandes
- genehmigt die Tagesordnung
- beschließt über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
- wählt den Wahlleiter und dessen Stellvertreter
- wählt für 2 Jahre den Vorstand
- wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- wählt die Delegierten und stellvertretenden Delegierten zur Bundesarbeitstagung
- wählt die Delegierten und stellvertretenden Delegierten zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes von pro familia
- beschließt über die vorliegenden Anträge
- beschließt über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Hierzu bedarf es der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und verabschiedet hierzu eine
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Dieses kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Ortsverbandes Ludwigsburg und Umgebung oder aufgrund eigenen Beschlusses muss der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Bestimmungen des § 7 gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und bis zu 2 Beisitzern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis verpflichtet sich der stellvertretende Vorsitzende nur tätig zu werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Die Sitzungen des Vorstands sind durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten.
- Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben kann der Vorstand bis zur Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied kooptieren.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Mitgliederversammlung vor.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
- Bei pro familia Ludwigsburg sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, Beschlüsse unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln herbeizuführen. Diese sind entsprechend zu Protokoll zu nehmen.
- Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit seiner Sitzung beschließen.
§ 10 Wahlen
Die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Kassiers und des/der Beisitzer erfolgt auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
§ 11 Auflösung
- Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes Ludwigsburg und Umgebung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband oder eine von ihm zu benennende gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die Aufgaben von pro familia zu verwenden hat.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
ursprüngliche Satzung vom 27.07.1972
geändert / neugefasst am 21.06.1983
geändert am 27.03.2007
geändert am 10.03.2008
geändert am 29.03.2011
geändert am 27.03.2012
geändert am 01.04.2014