Der Schwangerschaftsabbruch mit Indikationsstellung unterscheidet sich juristisch von einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel.

Schwangerschaftsabbrüche mit Indikationsstellung bleiben nicht nur straffrei, sondern sind darüber hinaus im gesetzlichen Sinne gerechtfertigt.

 

Sowohl bei der medizinischen als auch bei der kriminologischen Indikation gilt:

Die Indikationsfeststellung muss vor dem Eingriff schriftlich vorliegen. die indikation darf nicht von dem gleichen Arzt oder der gleichen Ärztin ausgestellt werden, der oder die den Abbruch durchführt.

 

 

Die Kosten

1. Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie Anspruch auf alle Leistungen, die für einen sachgerechten Abbruch notwendig sind.

2. Private Krankenkassen erstatten die Kosten oft nur bei medizinischer Indikation. Dennoch sollten Sie auch bei einer kriminologischen Indikation die Kostenübernahme beantragen. Wenn Sie Sozialleistungen beziehen oder Ihre Unterbringung von der Sozial­ oder Jugendhilfe bezahlt wird, haben Sie Anspruch auf alle Leistungen, die für einen sachgerechten Schwangerschaftsabbruch notwendig sind.