1871 - vor 150 Jahren Aufnahme des § 218 ins Reichsstrafgesetzbuch
Mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurde die Gelegenheit genutzt, eine einheitliche Strafgesetzgebung zu schaffen:
Reichsstrafgesetzbuch, §218
- „Eine Schwangere, welche Ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
- Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
- Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.“