1933-1945 - Nationalsozialismus: Verschärfung des § 218; Einführung des § 219 a (Werbeverbot)
Aufnahme des § 219a in das Strafgesetzbuch: striktes Verbot von „Reklame“ für Mittel, die zum Schwangerschaftsabbruch führen; Information von Ärzt*innen zum Schwangerschaftsabbruch wurden als „Werbung“ unter Strafe gestellt.
1935: Verschärfung des Zugangs zum Schwangerschaftsabbruch; Legitimierung von Zwangssterilisationen und Zwangsabbrüchen bei Frauen mit einer Behinderung und nicht arischen Frauen; eugenische Indikation und Abbruch in Kombination mit Sterilisation
Ab 1943 - 1945: Androhung von Todesstrafe bei Abbruch, Verbot von Beratungsstellen und Einrichtungen, die über Empfängnisverhütung aufklärten, Zugang zu Verhütungsmitteln wurde weitgehend versperrt