1972-1992 - Unterschiedliche Regelungen zum § 218 im geteilten Deutschland - DDR: Fristenlösung / BRD: Indikationsmodell / mit dem Wiedervereinigungsvertrag wurde eine Neuregelung notwendig

DDR:

1965: Indikationsmodell in der DDR; Forderung von Frauen- und Gesundheitspolitiker*innen nach Erweiterung des § 11 des Mutter- und Kinderschutzgesetzes um eine soziale Indikation, da die alten Regelungen viel Ablehnungen beinhalteten und zu illegalen Abbrüchen führten;

1972: §§ 153-155 StGB der DDR: Einführung einer Fristenlösung in der DDR; Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche durch einen ärztlichen Eingriff möglich; formale Antragstellung und Offenlegung der Motive nicht nötig;

BRD:

Ab Juni 1976 reformierter § 218: erweiterte Indikationsregelung in der BRD; Schwangerschaftsabbruch steht weiter unter Strafe, lässt jetzt vier Ausnahmen zu: medizinische, kriminologische, eugenische sowie die einer psycho-sozialen Notlage (Notlagenindikation); Indikationen müssen von einer Ärzt*in festgestellt werden und es muss eine zweite verpflichtende Beratung in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen!

- keine freie Entscheidung, sondern Mediziner*innen müssen Notlage anerkennen!

1990: Wiederaufnahme der Diskussion, notwendig durch die Wiedervereinigung, Auftrag bis zum 31.12.1992, eine neue Regelung zum Abbruch vorzulegen;

Zusammenführung

Kompromiss DDR/BRD: Schwierigkeiten, einen Kompromiss zu finden bzw. beide Regelungen zusammenzutragen

Juli 1992: weitreichendes Gesetz, Schwangerschaftskonfliktgesetz: kam der Fristenlösung sehr nahe; für kurze Zeit (06 - 08 / 1992), hatte keinen Bestand