1993-1995 - Das verabschiedete Schwangerschaftskonfliktgesetz wird durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz 1995 verändert / § 219
§ 219 - Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz, Fristenregelung mit Beratungspflicht und kriminologischer und medizinischer Indikation
Ziel: Schutz des ungeborenen Lebens und verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen
Sofortiger Aufbau eines flächendeckenden Beratungsnetzes
Bis jetzt geltende Regelung!